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Europäisches Patentamt
Englisch: Europäisches Patentamt, Abkürzung: EPA
Website: https://www.epo.org/
Europäische Erfindungspatentrecherche: EPA – Auf der Suche nach Patenten
- Die Nummer der europäischen Patentanmeldung besteht aus 9 Ziffern, geordnet nach Jahr. Die ersten beiden Ziffern geben das Jahr an, in dem die Anmeldung eingereicht wurde, und die Zahl nach dem Komma ist die Computerprüfziffer, das heißt:
- [2-stelliges AD-Jahr]+[6-stellige Seriennummer]+[.]+[Prüfcode]
- Allen veröffentlichten Patentschriften wird die gleiche Veröffentlichungsnummer zugewiesen, einschließlich veröffentlichter Patentanmeldungen (A1 oder A2), separat veröffentlichter europäischer Recherchenberichte (A3), genehmigter Patentdokumente, nämlich Patentschriften (B1) und einer veröffentlichten neuen Patentschrift (B2).
Einreichungssprache: Englisch/Französisch/Deutsch | |
Weg zum Pariser Übereinkommen | PCT-Route |
Notwendige Unterlagen:
| Notwendige Unterlagen:
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Angehängte Dokumente (falls vorhanden)
| Angehängte Dokumente (falls vorhanden)
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20 Jahre, im Bereich medizinischer Sorten oder Pflanzenschutzsorten kann die Schutzdauer um 5 Jahre verlängert werden
- Weg des Pariser Übereinkommens: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum (Wiederaufnahme der Priorität wird aufgrund der „gebührenden Sorgfalt“ akzeptiert, offizielle Gebühr: 750 EUR)
- PCT-Weg: 31 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum (vorrangige Wiederherstellung aufgrund der „gebührenden Sorgfalt“ angenommen, offizielle Gebühr: 750 EUR)
Die europäische Patentanmeldung beginnt mit der Einreichung der Anmeldung und ist in zwei Hauptphasen unterteilt. Die erste Phase umfasst die formelle Prüfung, das Verfassen des europäischen Recherchenberichts und die vorläufige Stellungnahme zur Patentierbarkeit und endet mit der Veröffentlichung der EP-Anmeldung und des Recherchenberichts Der EPA-Server ist für diese Phase der Arbeit verantwortlich. Die zweite Phase besteht aus drei Prüfern mit technischem Hintergrund, und ein Prüfer mit juristischer Qualifikation kann hinzugefügt werden notwendig. Die Vorautorisierung erfolgt in der Regel durch einen Prüfer, der für die Erstellung der notwendigen Korrespondenz und die schriftliche, telefonische und per Videokonferenz mit dem Antragsteller in Kontakt tritt.
- Für eingegangene EP-Patentanmeldungen stellt das EPA nach Abschluss der Vertraulichkeitsprüfung einen Annahmebescheid mit der europäischen Patentanmeldungsnummer und dem europäischen Patentanmeldungsdatum aus. Die Anmeldenummer besteht aus 9 Ziffern. Die ersten beiden Ziffern geben das Jahr der Bewerbung an. Die letzte Ziffer ist die Prüfziffer. Die restlichen 6 Ziffern in der Mitte dienen zur fortlaufenden Nummerierung der Anträge in der Reihenfolge, in der sie am Anmeldeort eintreffen, beginnend mit der niedrigsten Nummer innerhalb eines bestimmten Bereichs von 6 Ziffern. Bei Euro-PCT-Anmeldungen verwendet der spezielle 6-stellige Bereich der Anmeldenummer „7“, „8“ oder „9“ als dritte Ziffer und spiegelt nicht den Anmeldeort oder die Anmeldemethode wider.
- Sprache/Übersetzung: Die offiziellen Sprachen der europäischen Patentanmeldung sind: Englisch, Französisch und Deutsch. Wenn sie in anderen Sprachen eingereicht wird, muss die englische/französische/deutsche Übersetzung innerhalb von 2 Monaten nach dem Anmeldedatum eingereicht werden Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, kann sie 2 Monate nachgereicht werden. Die Einreichung muss 2 Monate nach Erteilung der Bekanntmachung durch das EPA erfolgen. Darüber hinaus muss der Antragsteller während der Zulassungsphase innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Zulassungsbescheids Übersetzungen der europäischen Zulassungsansprüche in zwei weitere Sprachen vorlegen.
- Ansprüche sind keine notwendigen Dokumente, um das Anmeldedatum zu erhalten, und Ansprüche können innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der ergänzenden Mitteilung des EPA ergänzt werden.
- Erfüllen die Anmeldeunterlagen die Annahmebedingungen nicht, erlässt das EPA einen förmlichen Korrekturbescheid und der Anmelder muss innerhalb von zwei Monaten Korrekturen vornehmen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
- Die erforderlichen Gebühren , die Antragsteller während der gesamten Prüfungsphase zahlen sollten, sind:
- Die Anmeldegebühr und ein eventueller Beschreibungszuschlag oder Anspruchszuschlag (für mehr als 15 Ansprüche und 35 Beschreibungsseiten) sind innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag und bei Euro-PCT-Anmeldungen 31 Monate nach dem Anmeldetag zu zahlen. Zahlen Sie innerhalb des Monats
- Die Recherchengebühr muss innerhalb eines Monats nach dem Anmeldedatum entrichtet werden. Bei Euro-PCT-Anmeldungen muss sie innerhalb von 31 Monaten nach dem Anmeldedatum entrichtet werden. Für die erste EPA-Anmeldung erhält der Anmelder den Recherchenbericht innerhalb von 5 Monaten nach dem Anmeldetag. Der Anmelder muss innerhalb der in EPÜ 70 (1) festgelegten Frist auf die Stellungnahme zur Recherche reagieren.
- Die Benennungsgebühr muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts entrichtet werden. Alle Vertragsländer des Europäischen Patentübereinkommens werden automatisch benannt Anmeldetag/Prioritätsdatum. Bezahlung innerhalb von 31 Monaten
- Die Erstreckungsgebühr muss spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts und für Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb von 31 Monaten ab dem Anmeldetag/Prioritätsdatum bzw. 6 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts entrichtet werden der internationale Recherchebericht. Bezahlung innerhalb des Monats (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt)
- Gültigkeitsgebühr: muss spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts gezahlt werden, bei Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb von 31 Monaten ab dem Anmeldetag/Prioritätsdatum oder 6 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des Internationaler Recherchebericht. Bezahlung innerhalb des Monats (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt).
- Hohe Prüfungsgebühr: Der Anmelder muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem im Europäischen Patentblatt genannten Datum der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts einen Prüfungsantrag stellen.
- Autorisierungsgebühr und Autorisierungsbekanntmachungsgebühr
- Jahresgebühr für das 3. Jahr
- Zu den Unterlagen des Antragstellers während der gesamten Prüfungsphase gehören:
- Sprache/Übersetzung: Die offiziellen Sprachen der europäischen Patentanmeldung sind: Englisch, Französisch und Deutsch. Wenn sie in anderen Sprachen eingereicht wird, muss die englische/französische/deutsche Übersetzung innerhalb von 2 Monaten nach dem Anmeldedatum eingereicht werden Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, kann sie 2 Monate nachgereicht werden. Die Einreichung muss 2 Monate nach Erteilung der Bekanntmachung durch das EPA erfolgen. Darüber hinaus muss der Antragsteller während der Zulassungsphase innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Zulassungsbescheids Übersetzungen der europäischen Zulassungsansprüche in zwei weitere Sprachen vorlegen.
- Benennungsgebühr: Bei der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung gelten alle Vertragsstaaten als benannt, für die das Europäische Patentübereinkommen am Anmeldetag in Kraft getreten ist. Dabei können die Schweiz und Liechtenstein nur gemeinsam benannt werden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags davon ausgegangen wird, dass alle Vertragsstaaten benannt sind, muss der Antrag die entsprechende offizielle Gebühr entrichten, die die Benennung aller Vertragsstaaten bestätigt, es sei denn, die Benennung eines einzelnen Staates wird ausdrücklich zurückgenommen.
- Benannter Erfinder: Die EPA-Anmeldung muss unter Verwendung des Formulars 1001 eingereicht werden und der Erfinder muss eine natürliche Person sein. Wenn der Anmelder nicht der Erfinder ist, muss eine Eigentumserklärung eingereicht werden, um die Quelle des Anmelderechts zu erläutern .
- Prioritätsbeleg: Der Anmelder kann spätestens 16 Monate nach dem Prioritätsdatum ein Prioritätsbeleg einreichen.
- Prioritätsangabe: Beansprucht die EP-Patentanmeldung die Priorität der früheren Anmeldung, muss der Anmelder eine Kopie der Rechercheergebnisse der früheren Anmeldung vorlegen. Liegen die Rechercheergebnisse zum Zeitpunkt der Einreichung nicht vor, muss der Anmelder diese unverzüglich nachreichen nach Erhalt der Suchergebnisse. Solange die frühere Anmeldung vom EPA geprüft wird, ist der Anmelder verpflichtet, die Recherchenergebnisse der früheren Anmeldung einzureichen. Wenn das EPA die Recherchenergebnisse während der Überprüfung feststellt, sie aber nicht übermittelt, muss der Anmelder die Recherchenergebnisse zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung durch das EPA einreichen. Wenn innerhalb der Frist keine Antwort oder Suchergebnisse eingereicht werden, gilt die EP-Patentanmeldung als zurückgezogen.
- Eine Prioritätserklärung erfolgt vorzugsweise zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung, kann jedoch auch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten Prioritätsanspruchsdatum erfolgen. Wird der Prioritätsanspruch nach dem Anmeldetag eingereicht und führt dies zu einer Änderung des frühesten Prioritätsdatums, so wird die 16-Monats-Frist gemäß § 88 Abs. 2 PatG ab dem neuen frühesten Prioritätsdatum berechnet.
- Wird die Prioritätsanmeldung in Österreich, China, der Tschechischen Republik, Dänemark, Japan, Südkorea, Spanien, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten eingereicht, entfällt die Pflicht zur Übermittlung einer Kopie der Recherchenergebnisse.
- Normalerweise prüft das EPA nur die erforderlichen formalen Prioritätsbedingungen. Wenn die Prüfungsabteilung zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum des europäischen Patents Stand der Technik oder in Artikel 54 (3) festgelegte ältere Rechte entdeckt, prüft sie in der Regel, ob Priorität besteht. Der Gegenstand, für den die Priorität beansprucht wird, muss sich unmittelbar und eindeutig aus dem Prioritätsbeleg ergeben.
- Chinesische Bewerber müssen Übersetzungen des Prioritätstextes ins Englische/Französische/Deutsche vorlegen. Handelt es sich bei der EP-Patentanmeldung um eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung, kann eine entsprechende Stellungnahme eingereicht werden. Die nicht rechtzeitige Einreichung von Übersetzungen oder Erklärungen führt zum Verlust der Priorität. Patentanmeldungen, die ihre Priorität verloren haben, können einen „Antrag auf weitere Bearbeitung“ stellen.
- Recherche: Das EPA beginnt mit der Recherche, nachdem die vorläufige Prüfung abgeschlossen ist, und erstellt in der Regel innerhalb von fünf Monaten nach dem Anmeldedatum einen Recherchenbericht.
- Wenn die EP-Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Anspruch in derselben Kategorie enthält und keine der in Artikel 43 (2) aufgeführten Ausnahmen zutrifft, fordert das EPA den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten zu antworten und die Grundlage der Recherche zu erläutern Anmelder Geht innerhalb der Frist keine Antwort ein, führt das EPA eine Recherche anhand des ersten Eintrags in jeder Kategorie durch.
- Ist das EPA nicht in der Lage, eine Recherche ganz oder teilweise durchzuführen, muss der Anmelder innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme unter Angabe des Recherchegegenstands einreichen. Kann die vom Anmelder eingereichte Stellungnahme die Mängel nicht beseitigen, wird das EPA dies tun einen teilweisen Durchsuchungsbericht oder eine Erklärung abgeben, dass keine aussagekräftigen Durchsuchungen durchgeführt werden können. Themen, die nicht wiederhergestellt werden können, werden vom EPA-Prüfer bei der anschließenden Sachprüfung um Löschung gebeten.
- Wenn es der EP-Patentanmeldung an Einheitlichkeit mangelt, erstellt das EPA einen Teilrecherchenbericht und verlangt vom Anmelder, innerhalb von zwei Monaten Recherchengebühren für andere Themen zu zahlen. Dieser Zeitraum kann nicht verlängert werden. Stellt sich im eigentlichen Überprüfungsverfahren heraus, dass das vom EPA erlassene Einheitsurteil nicht haltbar ist, wird die gezahlte Recherchengebühr zurückerstattet.
- Veröffentlichung: EP-Anmeldungen werden so bald wie möglich nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmeldedatum veröffentlicht. Antragsteller können auch einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung stellen. Die technischen Vorarbeiten gelten 5 Wochen vor Ablauf des 18. Monats nach dem Anmeldetag bzw. 5 Wochen nach dem frühesten Prioritätstag bei Inanspruchnahme der Priorität als abgeschlossen.
- Der veröffentlichte Text umfasst die Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und eine Zusammenfassung der Beschreibung. Wenn der Recherchebericht erstellt wurde, wird er zusammen mit dem veröffentlichten Text veröffentlicht (A1). Wenn er nicht erstellt wurde, wird er separat veröffentlicht (A3).
- Alle europäischen Patentanmeldungen, europäischen Recherchenberichte und europäischen Patentschriften werden ausschließlich in elektronischer Form auf der offiziellen Website des EPA veröffentlicht und können von der Öffentlichkeit über die Website des Europäischen Patentamts (epo.org) abgerufen und eingesehen werden.
- Werden die Ansprüche nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts, aber vor Abschluss der technischen Vorbereitungsarbeiten für die Veröffentlichung geändert, werden die geänderten Ansprüche zusätzlich zu den eingereichten Ansprüchen veröffentlicht.
- Wird eine europäische Patentanmeldung endgültig zurückgewiesen oder zurückgezogen oder gilt sie als zurückgezogen, bevor die technischen Vorbereitungsarbeiten für die Veröffentlichung abgeschlossen sind, wird sie nicht veröffentlicht.
- Das EPA teilt dem Anmelder vorab das Datum der Veröffentlichung des Recherchenberichts mit und erinnert ihn an die Frist für Sachprüfungsanträge und die Zahlung der Sachprüfungsgebühren ab diesem Datum. Es weist außerdem darauf hin, dass die Benennungsgebühr erhoben werden muss mindestens 6 Monate ab dem Datum der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts. Die Frist für die Zahlung einer etwaigen Erstreckungsgebühr und Bestätigungsgebühr ist dieselbe.
- Der vorläufige Schutz tritt erst in Kraft, wenn die Ansprüche in eine der Amtssprachen dieses Landes übersetzt wurden.
- Öffentliche Kommentare Dritter:
- Einzelheiten finden Sie unter: https://yezhimaip.com/article/2025-01/17364860315622.html
- Sachprüfung: Der Anmelder muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Recherchenberichts einen Antrag auf Sachprüfung schriftlich stellen. Die Nichtzahlung der Sachprüfungsgebühr gilt als nicht erfolgt. Sobald ein Antrag auf Sachprüfung gestellt wurde, kann er nicht mehr zurückgezogen werden.
- Bewerber können die Prüfungsgebühr bei Einreichung ihrer Bewerbung entrichten. Wenn die EP-Anmeldung vor der Sachprüfung zurückgezogen, abgelehnt oder als zurückgenommen gilt, wird die Prüfungsgebühr vollständig zurückerstattet. Wird die EP-Anmeldung nach Beginn der Sachprüfung, aber vor Eingang der ersten Antwort auf den Prüfungsbescheid zurückgezogen, werden 50 % der Sachprüfungsgebühr zurückerstattet.
- Wenn der Anmelder vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts tatsächlich einen Antrag auf Sachprüfung einreicht, verlangt das EPA gemäß Regel 70 (2), dass der Anmelder innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Recherchenberichts angibt, ob er fortfahren möchte die Prüfung. Wenn der Antragsteller nicht innerhalb der Frist reagiert, gilt der Antrag als zurückgezogen. Der Antragsteller kann das Verfahren dadurch beschleunigen, dass er im Antragsformular ausdrücklich auf die Bestätigung des Prüfungsantrags verzichtet.
- Der Anmelder muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung oder Bestätigung des Prüfungsantrags auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht und seine Stellungnahmen antworten und die Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen gegebenenfalls ändern. Erfolgt innerhalb der Frist keine Antwort, gilt der Antrag als zurückgezogen.
- Nach Erhalt des Recherchenberichts kann der Anmelder vor Erhalt des ersten Prüfungsgutachtens eine inhaltliche Stellungnahme zu den im Recherchenbericht erhobenen Einwänden abgeben und die Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen ändern.
- Für Patentanmeldungen, die die Bedingungen für die Autorisierung erfüllen, stellt das EPA einen Autorisierungsbescheid aus und verlangt vom Anmelder die Zahlung von Autorisierungsgebühren, Ankündigungsgebühren und Selbstbeteiligungsgebühren für mehr als 15 Ansprüche sowie die Übersetzung der Ansprüche in andere Sprachen als die Landessprache der Einreichung innerhalb einer Nichtverlängerungsfrist von 4 Monaten. Die anderen 2 Amtssprachen von.
- Bevor die endgültige Genehmigung erteilt wird, hat der Anmelder noch die Möglichkeit, innerhalb der Frist von Regel 71 (3) geringfügige Änderungen vorzunehmen oder einen Antrag auf Berichtigung von Fehlern einzureichen.
- Beschleunigte Überprüfung:
- Details finden Sie unter: https://yezhimaip.com/article/2025-01/17364867005623.html
- Genehmigungsphase: Das EPA erstellt einen autorisierten Patenttext für die Patentanmeldung, deren Genehmigung beschlossen wurde. Dieser Text enthält von der Prüfungsabteilung proaktiv vorgenommene Änderungen und Korrekturen, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie vom Anmelder akzeptiert werden in Regel 71 Absatz 3 festgehalten.
- Die gemäß Regel 71 (3) ausgestellte Mitteilung über die Genehmigungsabsicht erfordert, dass der Anmelder die Genehmigungsgebühr und die Bekanntmachungsgebühr innerhalb von 4 Monaten ab dem Ausstellungsdatum entrichtet.
- Reichen Sie Übersetzungen der Ansprüche in zwei Sprachen außer der Anmeldesprache ein.
- Enthält die Anmeldung unterschiedliche Ansprüche, die auf ein bestimmtes Vertragsland gerichtet sind, müssen Übersetzungen aller Ansprüche eingereicht werden. Der Prüfer hat keine Anforderungen an die Qualität der Übersetzungen, solange diese Regel 50 (1) entsprechen.
- Wenn der Text der europäischen Patentanmeldung, der der Autorisierung zugrunde liegt, mehr als 15 Ansprüche enthält, verlangt das EPA vom Anmelder die Zahlung einer Anspruchszuschlagsgebühr innerhalb der in Artikel 71 (3) genannten Frist.
- Die Genehmigungsentscheidung wird mit dem Datum der Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt wirksam und die Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen der Beschreibung werden gleichzeitig veröffentlicht.
- Sobald die europäische Patentschrift veröffentlicht ist, stellt das EPA dem Anmelder eine Bescheinigung aus. Wenn es mehr als einen Patentinhaber gibt, erhält jede Person eine Bescheinigung. Der Patentinhaber kann beim EPA nach Zahlung der Gebühr die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Patenturkunde mit der Spezifikation beantragen.
- Einheitlicher Gültigkeitsantrag:
- Details finden Sie unter: https://yezhimaip.com/article/2025-01/17364875485624.html
- Europäisches Verlängerungs-/Validierungsverfahren (Extension/Validation): Auf Antrag des Patentinhabers kann die EP-Patentanmeldung in einem Drittland wirksam werden. EP-Patentanmeldungen und EP-Patente haben die gleiche Wirkung wie inländische Anmeldungen und Patente, unterliegen den inländischen Gesetzen und genießen den gleichen Schutz wie vom EPA genehmigte Patente.
- Die Verlängerungs-/Validierungsgebühr ist innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu entrichten und kann spätestens innerhalb einer zweimonatigen Nachfrist oder innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung der Bekanntmachung gezahlt werden Rechtsverlust und gleichzeitig ist ein Zuschlag zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, gilt der Antrag auf Verlängerung/Validierung als zurückgezogen.
- Widerspruchsverfahren (Einspruch):
- Details finden Sie unter: https://yezhimaip.com/article/2025-01/17364892425625.html
- Erstattung:
- Wird die EP-Anmeldung vor Beginn der Sachprüfung zurückgezogen, abgelehnt oder gilt sie als zurückgezogen, wird die Prüfungsgebühr vollständig zurückerstattet.
- Wird die EP-Anmeldung zurückgenommen, abgelehnt oder gilt als zurückgenommen, bevor das EPA mit der Erstellung des Recherchenberichts beginnt, wird die Recherchengebühr vollständig zurückerstattet.
- Die Benennungsgebühr wird am Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts im Europäischen Patentblatt entrichtet. Die Benennungsgebühr wird nur zurückerstattet, wenn die EP-Anmeldung vor dem Veröffentlichungsdatum zurückgezogen, abgelehnt oder als zurückgenommen gilt. Nach diesem Datum gilt die Benennungsgebühr als ordnungsgemäß entrichtet und ist daher nicht erstattungsfähig.
- Widerrufs- und Beschränkungsverfahren: Ein Antrag auf Widerruf oder Beschränkung kann jederzeit nach der Erteilung des Patents, nach dem Einspruchsverfahren oder auch nach Ablauf des Patents gestellt werden. Sie kann jedoch während der Anhängigkeit des europäischen Patenteinspruchsverfahrens nicht erhoben werden. Die Entscheidung über den Widerruf oder die Einschränkung eines EP-Patents trifft die Prüfungsabteilung.
- Das Beschränkungs- und Widerrufsverfahren ist ein zentrales Ex-parte-Verfahren auf EPA-Ebene, das es einem Patentinhaber ermöglicht, die Ansprüche eines erteilten Patents einzuschränken oder das gesamte Patent in allen benannten Ländern zu widerrufen. Genauer gesagt bietet das Beschränkungsverfahren die Möglichkeit, europäische Patentbeschränkungen in einem kurzen und unkomplizierten Verfahren zu erreichen.
- Antrag auf Wiederherstellung von Rechten – Antrag auf weitere Bearbeitung: Wenn die EP-Patentanmeldung abgelehnt wird oder abgelehnt wird oder als zurückgenommen gilt, wenn nicht innerhalb der vom EPA festgelegten Frist darauf reagiert wird, sofern der Anmelder sie innerhalb von zwei Monaten danach einreicht die Mitteilung über den Rechtsverlust. Wird der Antrag weiter bearbeitet, lässt das EPA die Fortsetzung der Anmeldung zu. Für Anträge auf Weiterbearbeitung fallen vorgeschriebene Gebühren an. Die versäumte Handlung muss innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden. Wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet wurde, die versäumten Handlungen jedoch nicht innerhalb der Frist für die Einreichung des Antrags nachgeholt wurden, wird dem Antrag auf Weiterbehandlung nicht stattgegeben.
- Antrag auf Wiederherstellung der Rechte - Wiederherstellung der Rechte:
- Details finden Sie unter: https://yezhimaip.com/article/2025-01/17364898715626.html
Wenn folgende Umstände eintreten, können Sie die Neuheitsschonfrist von 6 Monaten vor dem Anmeldetag/Prioritätsdatum in Anspruch nehmen:
- Das Patent wird aus Gründen offengelegt, die mit Missbrauch durch den Erfinder oder seine Vorgängerinhaber zusammenhängen
- Das Patent wurde bei einer offiziellen Organisation oder einer offiziell anerkannten internationalen Ausstellung offengelegt
2-4 Jahre
- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller muss die Zulassungsregistrierungsgebühr innerhalb von 4 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassungsabsicht bezahlen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
- Jahresgebühr: Die Jahresgebühr wird jedes Jahr ab dem 3. Jahr ab dem Datum der Antragstellung gezahlt. Bei verspäteter Zahlung kann innerhalb der 6-monatigen Nachfrist eine Verzögerungsgebühr von 50 % gezahlt werden.
Akzeptieren Sie eine vorrangige Wiederherstellung aufgrund von „unbeabsichtigter/angemessener Sorgfalt“
- Wenn der Anmelder bei der Einreichung einer internationalen PCT-Anmeldung die 12-Monats-Frist versäumt, aber dennoch innerhalb von 14 Monaten eine internationale PCT-Anmeldung einreicht, kann er gemäß PCT-Regel 26.2 (3) einen Antrag auf Prioritätswiederherstellung beim Anmeldeamt einreichen. und die Priorität wird wiederhergestellt. Die Priorität gilt auch für das EPA als Bestimmungsamt. Unter folgenden Umständen muss jedoch ein neuer Antrag auf Wiederherstellung der Priorität beim EPA als Bestimmungsamt und ausgewähltem Amt eingereicht werden:
- a) Während der internationalen Phase wurde beim Anmeldeamt kein Prioritätswiederherstellungsantrag eingereicht
- b) Unabhängig vom angewandten Maßstab („sorgfältig“ oder „unabsichtlich“) hat das Anmeldeamt eine negative Entscheidung getroffen
- c) Das Anmeldeamt hat aufgrund des Kriteriums „unbeabsichtigt“ eine positive Entscheidung getroffen
- Ein Antrag auf Prioritätswiederherstellung gemäß Artikel 49.3 (2) PCT muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der 31-Monats-Frist gestellt werden. Wenn ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung gestellt wurde, muss dieser innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Antrags gestellt werden und gleichzeitig ist eine vorrangige Wiederherstellungsgebühr zu entrichten
- Für den Antrag auf Wiederherstellung der Priorität sind Nachweise erforderlich, die die Gründe für die Nichteinreichung der internationalen Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist erläutern.
Ja
NEIN
套餐价格(官费和服务费) / Package fee
Get exact prices For the country / regionE-mail: mail@yezhimaip.com |
消息与资讯 Information
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- Der MyEPO-Dienst Online-Einreichung 2.0 wird gestartet
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