NEIN
- Autorisierungsgebühr: Keine
- Jahresgebühr: Die Jahresgebühr ist ab dem zweiten Jahr ab Datum der Bewilligungsbekanntmachung jährlich zu entrichten.Bei Überschreitung der Jahresgebühr kann diese innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten entrichtet werden, jedoch wird eine Säumnisgebühr in Höhe von 160,00 verrechnet Bahrain-Dinar (große Einheit) muss gleichzeitig bezahlt werden.
- Zulassungsgebühr: Die Bekanntmachungsgebühr beinhaltet die Zulassungsgebühr.
- Jahresgebühr: ab dem zweiten Jahr nach Antragstellung jährlich zu entrichten und sollte am Tag der Antragstellung gezahlt werden.Ist die Jahresgebühr überfällig, kann sie innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten nachgezahlt werden zahlen Sie gleichzeitig 160,00 Bahrain-Dinar (große Unternehmen) Verspätungsgebühr.
Das MOIC führt eine formelle Prüfung und eine sachliche Prüfung von Erfindungspatentanmeldungen durch. Ein Antrag auf Sachprüfung sollte nach Bestehen der formellen Prüfung gestellt werden, und andere nationale Patentämter als Bahrain können für die Prüfung ausgewählt werden.
- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 30 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
NEIN
Rat für gewerbliches Eigentum von Bahrain
Englisch: Ministerium für Industrie und Handel, Abkürzung: MOIC
Website: Startseite (moic.gov.bh)
Suche nach Patenten für Gebrauchsmuster in Bahrain: WIPO - Suche nach internationalen und nationalen Patentsammlungen
10 Jahre
Die Neuheitsschonfrist kann in folgenden Fällen innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag/Prioritätstag in Anspruch genommen werden:
- Offenlegungen durch oder mit Genehmigung des Antragstellers
Wenn die Offenlegung auf einer offiziell abgehaltenen oder anerkannten internationalen Ausstellung erfolgt
Anmelder sollten Offenlegungsdetails einreichen, wenn sie eine Patentanmeldung bei MOIC einreichen.
4 Jahre
Die anfängliche Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann auf Antrag des Rechtsinhabers im letzten Jahr der Schutzdauer um 5 Jahre verlängert werden, mit einer Gesamtdauer von 15 Jahren nach der Verlängerung.