Einreichungssprache: Ungarisch |
Notwendige Dokumente:
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Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden):
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Erteilungsgebühr: Nach der Entscheidung über die Erteilung des Patents sendet das ungarische Patentamt dem Anmelder den Text der Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen zu, und der Anmelder hat drei Monate Zeit, um den Text zu bestätigen oder Änderungen vorzuschlagen. Die Zulassungsgebühr ist innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Zulassungsentscheidung zu entrichten.
Jahresgebühren: Die erste jährliche Wartungsgebühr ist am Tag der Einreichung fällig, alle nachfolgenden Jahresgebühren sind bis zum Fälligkeitsdatum im Voraus fällig. Das Fälligkeitsdatum für Rentenzahlungen ist der Jahrestag des Anmeldedatums. Vor der Veröffentlichung der Anmeldung fällige Jahresgebühren sind innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung zu entrichten. Jahresgebühren, die vor der Erteilung eines Patents fällig sind, das auf der Grundlage einer Anmeldung erteilt wurde, die als vertrauliche Daten gilt, können auch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten ab dem Datum des Wirksamwerdens der Entscheidung über die Erteilung des Patents gezahlt werden, während alle anderen Jahresgebühren kann auch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit bezahlt werden. Für Renten, die in den ersten drei Monaten der Karenzzeit gezahlt werden, fallen keine Zuschläge an. Ab dem vierten Monat beträgt der Zuschlag 50 %.
Genehmigungsgebühr: Nach der Entscheidung über die Erteilung des Patents sendet das ungarische Patentamt den Text der Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen an den Anmelder, und der Anmelder hat drei Monate Zeit, um den Text zu bestätigen oder Änderungen vorzuschlagen. Die Zulassungsgebühr ist innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Zulassungsentscheidung zu entrichten.
NEIN
8 Monate
Die Neuheitsschonfrist in Ungarn beträgt 6 Monate vor dem Anmeldetag, wenn eine Offenbarung erfolgt:
- wegen Missbrauchs der Rechte des Antragstellers oder seiner Rechtsvorgänger;
- weil der Anmelder oder der Rechtsvorgänger des Rechtsinhabers die Erfindung auf einer vom ungarischen Amt für geistiges Eigentum ordnungsgemäß anerkannten Ausstellung ausgestellt hat.Ja (Grund: Sorgfaltspflicht), ein Wiedereinsetzungsantrag kann innerhalb von 2 Monaten ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden
Ja (Grund: Sorgfaltspflicht), ein Wiedereinsetzungsantrag kann innerhalb von 2 Monaten ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden
Die Neuheitsschonfrist in Ungarn beträgt 6 Monate vor dem Anmeldetag, wenn eine Offenbarung erfolgt:
- wegen Missbrauchs der Rechte des Antragstellers oder seiner Rechtsvorgänger;
- weil der Anmelder oder der Rechtsvorgänger des Rechtsinhabers die Erfindung auf einer vom ungarischen Amt für geistiges Eigentum ordnungsgemäß anerkannten Ausstellung ausgestellt hat.10 Jahre
Ja (Grund: Sorgfaltspflicht), ein Wiedereinsetzungsantrag kann innerhalb von 2 Monaten ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden