Liste der Schadenzuschläge in verschiedenen Ländern der Welt

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  • VEREINIGTES KÖNIGREICH:
    • Im April 2018 begann das UKIPO, einen Anspruchszuschlag zu erheben. Für britische Patentanmeldungen mit mehr als 25 Ansprüchen wird ab dem 26. Anspruch ein Anspruchszuschlag von 20 £ für jeden Anspruch erhoben.
  • Kanada:
    • Kanada wird ab dem 3. Oktober 2022 Anspruchszuschläge erheben. Wenn ein Antragsteller einen Antrag auf Sachprüfung stellt und mehr als 20 Ansprüche vorliegen, wird ab dem 21. Anspruch für jeden Anspruch ein Zuschlag von 100 kanadischen Dollar erhoben.
    • Die wichtigste Änderung in Kanadas aktueller Gesetzesänderung besteht darin, dass Antragsteller nun einen Antrag auf Fortsetzung der Prüfung (RCE) stellen können, um auf den dritten Prüfungsbericht und jeden zweiten darauffolgenden Prüfungsbericht zu reagieren. Für die Einreichung eines RCE fällt eine Gebühr von über 800 US-Dollar an. Für Antragsteller kleiner Unternehmen gibt es Ermäßigungen.
  • Einige Länder im Nahen Osten, darunter Mexiko und Katar
    • Es wird keine zusätzliche Anspruchsgebühr erhoben. Es wird keine zusätzliche Anspruchsgebühr erhoben.
  • Australien
    • Die Titelgebühr ist erst bei Erteilung zu entrichten.
    • Länder wie Australien erheben keine auf der Anzahl der Ansprüche in einer Patentanmeldung basierenden Gebühren, bis die Anmeldung bewilligt wird. Antragsteller können vor der Erteilung proaktiv Änderungen vornehmen, um Anspruchszuschläge zu reduzieren, müssen dabei jedoch den Stundensatz des Anwalts berücksichtigen, der sich aus den proaktiven Änderungen ergibt.
  • Vereinigtes Königreich, Brasilien, Israel, Japan, Südkorea und Kanada
    • Die oben genannten Länder verlangen bei der Einreichung eines Antrags auf Sachprüfung die Zahlung einer Anspruchsgebühr.
  • Eurasisches Patentamt, Indien, Europäisches Patentamt, China usw.
    • Alle oben genannten Länder verlangen bei der Einreichung einer Patentanmeldung die Zahlung einer Anspruchsgebühr.
    • Das Eurasische Patentamt erlaubt die Einreichung freiwilliger Änderungen in neuen Anmeldungen, um zusätzliche Anspruchsgebühren zu reduzieren.
    • Das indische Patentamt gestattet die Streichung von Ansprüchen in neuen Anmeldungen, Änderungen sind jedoch an Bedingungen geknüpft.
    • Das Europäische Patentamt (EPA) verlangt die Zahlung von Anspruchsgebühren bei Einreichung einer neuen Anmeldung, erlässt jedoch auch während der regionalen Phase einer internationalen Anmeldung eine Mitteilung, wenn diese Gebühren nicht bezahlt wurden. Darin werden Fristen für die Zahlung der Gebühren und/oder die Einreichung freiwilliger Änderungen angegeben, die die zu zahlenden Gebühren reduzieren können.
    • In China basiert der Anspruchszuschlag für PCT-Anmeldungen auf dem veröffentlichten Text der internationalen PCT-Anmeldung. Selbst wenn die Anzahl der Ansprüche nach Eintritt in die chinesische nationale Phase reduziert wird, kann der Anspruchszuschlag nicht entsprechend reduziert werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Patentanmeldepraktiken in verschiedenen Ländern und Regionen müssen die Antragsteller bereits bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung die Anzahl der Ansprüche in ihren Anmeldungen berücksichtigen. In Ländern, die freiwillige Änderungen vor Zahlung der Anspruchsgebühr zulassen, können Anmelder erwägen, Anspruchsnummern bei der Einreise in das Land zu löschen oder, sofern zulässig, Anspruchsmerkmale auf alternativer oder optionaler Basis zu kombinieren, um den Text der ursprünglichen Ansprüche in der Anmeldung beizubehalten. In Ländern, in denen Änderungen nicht möglich sind, sollte beim Verfassen einer neuen Anmeldung darauf geachtet werden, nicht zulässige Anspruchsformate, Ansprüche ohne kommerziellen Wert oder Ansprüche, die eine Grundlage für aktive Änderungen während der Prüfungsphase bieten können, zu vermeiden, um die Kosten für die Anmeldegebühr so gering wie möglich zu halten.

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