Anleitung zur jährlichen Zahlung der Designgebühr nach der EU-Designreform
EU-Geschmacksmuster stehen vor großen Änderungen. Nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften gibt es in der „Änderungsverordnung“ keine detaillierten Bestimmungen für die zu erneuernden Geschmacksmuster. Kürzlich hat das EUIPO Leitlinien für die Zahlung jährlicher Gebühren für die Erneuerung von Geschmacksmustern während der Übergangszeit von Geschmacksmusteränderungen herausgegeben.
Durch die Umsetzung der „Änderungsverordnung“ des EUIPO ändert sich der Grundzeitraum für die Verlängerung der jährlichen EU-Geschmacksmustergebühren sowie die Schonfrist für die Nichtverlängerung innerhalb des Grundzeitraums.
Verlängerungen vor dem 1. Mai 2025: Für Designs, die vor dem 1. Mai 2025 begonnen wurden, gelten die alten Regeln für Jahresgebühren und Kulanzfristen. Wenn beispielsweise ein REUD am 15. April 2020 eingereicht wird, muss die erste Jahresgebühr für das Design zwischen dem 1. November 2024 und dem 30. April 2025 gezahlt werden, und die Nachfrist ist der 1. Mai 2025. Bis zum 31. Oktober.
Verlängerung am oder nach dem 1. Mai 2025: Für Geschmacksmuster, deren Verlängerungszeitraum am oder nach dem 1. Mai 2025 beginnt, dem Datum, an dem die neuen Regeln gelten, werden die neuen Gebührenregeln für die Zahlung verwendet. Wenn beispielsweise ein REUD am 23. November 2020 eingereicht wird, endet die Gültigkeitsdauer am 23. November 2025. Für die Verlängerung muss der Geschmacksmusterrechtsinhaber zwischen dem 24. Mai 2025 und dem 23. November 2025 die Jahresgebühr für das nächste Jahr entrichten. Die Schonfrist läuft vom 24. November bis 23. Mai 2026.
Die Gebühr für die Verlängerung des Geschmacksmusters hängt davon ab, wann der Verlängerungsantrag eingereicht wird:
Für Verlängerungsanträge, die vor dem 1. Mai 2025 eingehen, gilt die alte Gebührenordnung im CDFR-Anhang.
Für Verlängerungsanträge, die ab dem 1. Mai 2025 eingehen, gelten die in Anhang I der EU-Geschmacksmusterverordnung genannten Gebühren, unabhängig von der Zahlungsart oder der Zahlungsabwicklungszeit.
Gemäß dem neuen Verlängerungszeitraum können Benutzer wählen, ob sie das Design vor oder nach Inkrafttreten der neuen Regeln, also vor dem 1. Mai 2025, verlängern möchten, um von den günstigsten Gebühren zu profitieren. Bitte beachten Sie, dass eine Verlängerung nur innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf des Designs erfolgen kann. Für Verlängerungsanträge, die vor dem 1. Mai 2025 eingehen, fallen unabhängig von der Zahlungsart folgende Gebühren an:
11. Verlängerungsgebühr für jedes Geschmacksmuster gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 , unabhängig davon, ob es in mehreren Geschmacksmustern enthalten ist oder nicht: | |
| 90 € pro Design |
| 120 € pro Design |
| 150 € pro Design |
| 180 € pro Design |
Für Verlängerungsanträge, die ab dem 1. Mai 2025 eingehen, werden folgende Gebühren erhoben:
11. Gemäß Art. 50d (1) (3) und (9) , unabhängig davon, ob sie in mehreren Geschmacksmustern enthalten sind oder nicht: | |
| 150 € pro Design |
| 250 € pro Design |
| 400 € pro Design |
| 700 € pro Design |
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