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Für Designbewerber aus den VAE:
- In den VAE kann ein Designantrag vom Designer, dem Eigentümer oder Miteigentümern gestellt werden, die die Designrechte vom Designer abgeleitet haben. Der Antragsteller eines Designpatents muss eine natürliche oder juristische Person mit Staatsangehörigkeit der VAE sein, ein ausländischer Staatsbürger, der gemäß den Bestimmungen eines internationalen Abkommens, an dem die VAE beteiligt sind, zur Antragstellung berechtigt ist, oder Staatsbürger eines Landes, mit dem die VAE ein Abkommen auf Gegenseitigkeit unterhalten. Minderjährige können ein Design anmelden, benötigen dafür aber eine Erklärung der Erziehungsberechtigten. Das Eigentum an einem Design kann durch Vereinbarung oder kraft Gesetzes, beispielsweise durch Erbschaft, übertragen werden.
Kunden im Bereich Industriedesignschutz in den VAE:
- Als Design kann jede zwei- oder dreidimensionale dekorative oder ästhetische Kombination geschützt werden, die ein besonderes Design ergeben kann und als industrielles oder handwerkliches Erzeugnis verwendet werden kann. Um eingetragen zu werden, muss ein Design neu, innovativ und dekorativ sein und darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Moral verstoßen.
- Eine Designregistrierung kann nur ein Design abdecken, es sei denn, das Design bezieht sich auf eine Gruppe von Artikeln. Eine Uniform ist beispielsweise eine Ausstattung bestehend aus verschiedenen Kleidungsstücken, die zusammen getragen werden und somit die Uniform bilden. Sofern die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, müssen in einer Anmeldung mehrere Designs eingereicht werden, die im Rahmen der Prüfung gelöscht oder aufgeteilt werden. Für Ersatzteile bestehen keine besonderen Ausschlüsse.
Gebühren für Industriedesign in den VAE:
- Die neue amtliche Gebührenordnung, die am 15. Januar 2024 in Kraft tritt, sieht folgende amtliche Gebühren vor:
Inhalt | Offizielle Gebühr (Dhs) | |
Einzelpersonen/KMU/Wissenschaftliche Forschungseinrichtungen | Unternehmen | |
Anmeldegebühr | 1000,00 | 2000,00 |
Genehmigungsanzeigegebühr | 400,00 | 800,00 |
Änderung, Berichtigung | 200,00 | 400,00 |
Relevante Bestimmungen zur Neuheitsschonfrist:
- Die Offenlegung der Informationen durch den Designer oder eine andere Person, die die Informationen direkt oder indirekt vom Designer erhalten hat, innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag hat keinen Neuheitsschaden.
- Da diese Bestimmung neu und ungeprüft ist und zahlreichen Ausnahmen und Nuancen unterliegt, sollte dieser Ausschluss mit Vorsicht behandelt werden. Beispielsweise muss eine Designanmeldung in den VAE innerhalb von 12 Monaten nach der Erstveröffentlichung eingereicht werden, um von der 12-monatigen Nachfrist zu profitieren. Eine ausländische Designanmeldung, die innerhalb von 12 Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum eingereicht wird, erfüllt nicht die Anforderung zur Einreichung in den VAE, und die Inanspruchnahme des Prioritätsdatums in einer Anmeldung, die mehr als 12 Monate ab dem Datum der Designveröffentlichung in den VAE eingereicht wird, erfüllt nicht die Anforderung der Nachfrist (da die Anmeldung nicht innerhalb der 12-monatigen Nachfrist in den VAE eingereicht wurde).
- Erfolgt die Offenlegung in einem anderen Land oder einer anderen Region oder bei der WIPO, gilt die 12-monatige Neuheitsschonfrist nicht.
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