Beschleunigte Patentprüfung in der Türkei - PPH

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Der Patent Prosecution Highway (PPH) beschleunigt das Prüfungsverfahren für korrespondierende Anmeldungen, die bei teilnehmenden IP-Ämtern auf der Grundlage bilateraler IP-Amtsvereinbarungen eingereicht werden. Ziel ist es, Antragsteller bei ihren Bemühungen um die Sicherung stabiler Patentrechte zu unterstützen, den Recherche-/Prüfungsaufwand zu verringern und die Prüfungsqualität zu verbessern. Patent Prosecution Highway (PPH) ist ein Rahmenwerk, in dem Anmelder von Anmeldungen, deren Ansprüche beim Office of First Filing (OFF) als patentierbar befunden wurden, in einem vereinfachten Verfahren eine beschleunigte Prüfung beim Office of Second Filing (OSF) beantragen können. Im Rahmen des PPH-Systems haben Patentämter auf der Grundlage bilateraler und multilateraler Abkommen PPH-, PPH-Mottani-, PPH-PCT- und globale PPH-Vereinbarungen formuliert.

PPH-Anträge müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Türkei hat derzeit bilaterale PPH-Vereinbarungen mit dem spanischen Patentamt SIPO und dem japanischen Patentamt JPO unterzeichnet. Patentanmelder sollten PPH-Anträge gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Patent Prosecution Highway an TURKPATENT senden und relevante Belege beifügen.
    • a) Die türkische Patentanmeldung, für die der PPH-Antrag gestellt wird, und die SPTO/JPO-Patentanmeldung, die die Grundlage für den PPH-Antrag bildet, sollten denselben Prioritätstag bzw. Anmeldetag haben.
    • (b) Mindestens ein oder mehrere Ansprüche werden vom SPTO/JPO als patentierbar/patentierfähig befunden.
    • c) Die im Rahmen des PPH in TURKPATENT geprüften Ansprüche müssen, unabhängig davon, ob sie ursprünglich eingereicht oder geändert wurden, dem oder den vom SPTO als patentierbar/gewährbar erklärten Ansprüchen in ausreichender Weise entsprechen. Ansprüche werden als „ausreichend entsprechend“ erachtet, wenn sie den gleichen oder einen ähnlichen Umfang haben oder wenn die Ansprüche der türkischen Erfindungspatentanmeldung einen engeren Umfang haben.
    • (d) Die materielle Prüfung der Erfindungspatentanmeldung in der Türkei hat noch nicht begonnen.
  • Erforderliche Unterlagen:
    • Die türkische oder englische Übersetzung der Prüfungsmeinung zur Patentierbarkeit oder zur Erteilungsabsicht, die von SPTO oder JPO ausgestellt wurde. Antragsteller können TURKPATENT bitten, sie aus der SPTO/JPO-Datenbank abzurufen (eine maschinelle Übersetzung ist ausreichend, aber wenn der Prüfer dies verlangt, muss eine genauere Übersetzung erneut eingereicht werden).
    • Ansprüche, die denen im SPTO oder JPO ausreichend entsprechen.
    • Eine vollständige Anspruchskorrespondenztabelle, die die Korrespondenz zwischen den Ansprüchen der TURKPATENT-Anmeldung und den entsprechenden SPTO/JPO-Ansprüchen zeigt.
    • Kopien der vom SPTO- oder JPO-Prüfer zitierten Referenzen. Handelt es sich bei den Referenzen um Patentdokumente, müssen diese nicht eingereicht werden. Wenn TURKPATENT keinen Zugriff auf die relevanten Patentdokumente hat, muss der Antragsteller diese Dokumente auf Anfrage von TURKPATENT vorlegen. Nichtpatentliteratur muss immer eingereicht werden. Keine Übersetzung erforderlich.

Darüber hinaus gibt es mehrere andere Formen der PPH:

1.PPH MOTTAINAI:

Nach dem derzeitigen PPH-System müssen die Prüfungsergebnisse dem ersten Prüfungsamt (OFF) vorgelegt werden, bevor sie vom nachfolgenden Prüfungsamt akzeptiert werden können. Diese Anforderung schränkt offensichtlich die Nachfrage ein, da das OFF möglicherweise nicht immer eine Überprüfung durchführt und vor dem OSF über ein Überprüfungsergebnis verfügt. In diesem Zusammenhang entstand PPH MOTTAINAI. Auf Japanisch bedeutet MOTTAINAI „Abfall“. Das Projekt PPH MOTTAINAI wurde mit einstimmiger Zustimmung der acht Patentämter gestartet. Im Rahmen des PPH MOTTAINAI-Pilotprojekts können Anmelder die Prüfungsergebnisse des früher prüfenden Amts (OEE) verwenden, um beim später prüfenden Amt (OLE) einen PPH-Antrag einzureichen, sofern zwischen dem OEE und dem OLE eine PPH-MOTTAINAI-Vereinbarung besteht.

2. PCT - PPH:

Wenn eine internationale PCT-Anmeldung in der internationalen Phase patentierbar ist, kann die der internationalen Anmeldung entsprechende Anmeldung in der nationalen Phase (Zweite Anmeldung) auf der Grundlage des PPH-Antrags des Anmelders in der nationalen Phase beschleunigt werden.

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