Einreichungssprache: Polnisch | |
Pfad der Pariser Konvention | PCT-Weg |
Notwendige Dokumente:
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Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)
| Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)
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- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller sollte die Zulassungsgebühr, die Bekanntmachungsgebühr und die erste Jahresgebühr (d. h. die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr) innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassungsentscheidung entrichten.
- Jahresbeitrag: Im ersten Jahr ab Antragstellung jährlich zu zahlen Überfälliger Jahresbeitrag kann innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten nachgezahlt werden, gleichzeitig werden 30 % des Jahresbeitrages als Säumnisbeitrag gezahlt .
Ja. Ein Erfindungsanmelder kann während des Prüfungsverfahrens der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der endgültigen Entscheidung über die Ablehnung der Patenterteilung vorschlagen, die Art der Erfindung von einer Erfindung in ein Gebrauchsmuster zu ändern. Die Gebrauchsmusteranmeldung gilt ab dem Datum der Erfindungsanmeldung als eingereicht. Eine aus einer Erfindung umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung muss die Anforderungen an Gebrauchsmusterdokumente vollständig erfüllen.
2-4 Jahre
1-6 Monate
NEIN
Die Wiedereinsetzung in den Vorrang wird aus Gründen der „Sorgfalt“ akzeptiert.
Das PPO führt formelle und sachliche Prüfungen von Erfindungspatentanmeldungen durch. Es muss kein Antrag auf Sachprüfung gestellt werden, die Sachprüfung beginnt automatisch.
Polnisches Amt für geistiges Eigentum
Deutsch: Patentamt der Republik Polen, Abkürzung: PPO
Website: uprp.gov.pl
Patentrecherche für polnische Erfindungen: Wyszukiwarka prosta (uprp.gov.pl)
In Polen gilt eine 6-monatige Neuheitsschonfrist, wenn die Offenlegung von einem Dritten in böser Absicht verursacht wurde. Zuvor gab es in der polnischen Gesetzgebung zum geistigen Eigentum keine Neuheitsschonfrist für Patentanmeldungen.
Bei Offenlegung durch den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger beträgt die Neuheitsschonfrist 12 Monate nach erstmaliger Offenlegung.