Die Neuheitsschonfrist beträgt 12 Monate vor dem Anmeldetag/Prioritätstag.
20 Jahre
NEIN
Ja. Eine Benelux-Geschmacksmusteranmeldung kann mehrere Geschmacksmuster enthalten, jedoch nicht mehr als 50 Geschmacksmuster.
6-18 Monate
NEIN
Die Wiedereinsetzung in den Vorrang wird aus Gründen der „Sorgfalt“ akzeptiert.
OPI führt nur eine formelle Prüfung von Geschmacksmusteranmeldungen durch.
Die Neuheitsschonfrist beträgt 12 Monate vor dem Anmeldetag/Prioritätstag.
OPI führt keine Sachprüfung für Gebrauchsmuster (kurzfristige Patente) durch. Wird keine Recherche durchgeführt oder Recherchenberichte aus anderen Ländern bereitgestellt, wird es nur als kurzfristiges Patent geschützt.
- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 20 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- Europäischer wirksamer Weg: innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Zulassung der europäischen Erfindung.
*Luxemburg ist eines der wenigen Länder der Welt, das noch 20 Monate Kapitel I für den Eintritt in die nationale Phase beibehält (das andere ist Tansania).Wenn der Eintritt in die nationale Phase 30 Monate dauert, muss ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt werden eingereicht.