NEIN
Der anfängliche Schutzzeitraum beträgt 5 Jahre, der Verlängerungszeitraum alle 5 Jahre und der maximale Schutzzeitraum kann 15 Jahre erreichen.
NEIN
Ja. Der Patenttyp kann jederzeit von Erfindung in Gebrauchsmuster umgewandelt werden, bevor die Patentanmeldung erteilt/abgelehnt wird.Die umgewandelte Patentanmeldung hat das gleiche Anmeldedatum wie die ursprüngliche Anmeldung und kann nur einmal umgewandelt werden, und es wird eine Umwandlungsgebühr erhoben .
- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller zahlt die Zulassungsankündigungsgebühr innerhalb von 2 Monaten ab Ausstellungsdatum der Zulassungsentscheidung.
- Jahresgebühr: Zahlen Sie Jahr für Jahr ab dem fünften Jahr, das Zahlungsdatum der Jahresgebühr für das fünfte Jahr ist der Publikumstag oder internationale Publikumstag des vierten Jahres und so weiter. Gebühren können innerhalb von 3 Monaten vor Fälligkeit gezahlt werden. Wenn der Patentinhaber die Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, wird die Nichtzahlungsmitteilung auf der offiziellen Bekanntmachung veröffentlicht, und die Gebühr kann innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten nach Ablauf bezahlt werden, es muss jedoch eine Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet werden gleichzeitig.
Ja. Ein Gebrauchsmuster kann jederzeit vor der Genehmigung/Ablehnung in eine Erfindung umgewandelt werden, und die umgewandelte Patentanmeldung hat das gleiche Anmeldedatum wie die ursprüngliche Anmeldung und kann nur einmal umgewandelt werden, und es wird eine Umwandlungsgebühr erhoben.
Philippinisches Amt für geistiges Eigentum
Englisch: Intellectual Property Office of the Philippines, Abkürzung: IPOPHIL
Website: IPOPHL | Rising. Shining. Beckoning. (ipophil.gov.ph)
Patentrecherche für philippinische Erfindungen: WIPO-Veröffentlichung (ipophil.gov.ph)
NEIN
IPOPHIL führt eine formelle Prüfung nur für Geschmacksmusteranmeldungen durch.
IPOPHIL führt formelle und sachliche Prüfungen für Erfindungspatentanmeldungen durch. Nach Abschluss der formalen Prüfung und der Recherche zum Stand der Technik muss der Anmelder innerhalb von 18 Monaten ab dem Anmeldetag/Prioritätstag in das öffentliche Verfahren eintreten und, wenn keine Einwände bestehen, in das Sachprüfungsverfahren eintreten. Der Antragsteller muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Anmeldung oder spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Eintritts in die nationale Phase einen Antrag auf Sachprüfung stellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Patentanmeldung genehmigt.
Die Neuheitsschonfrist beträgt 12 Monate vor dem Anmeldetag/Prioritätstag.