Deutschlands einzigartiges Gebrauchsmustertrennungsverfahren

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Anders als in China kann man in Deutschland gleichzeitig ein Erfindungspatent und ein Gebrauchsmuster für eine Technologie besitzen. Anmelder können gleichzeitig ein deutsches Erfindungspatent und ein Gebrauchsmuster mit gleichem Schutzumfang besitzen, ohne eines von beiden aufgeben zu müssen. Die Ansprüche von Erfindungspatenten und Gebrauchsmustern können identisch oder unterschiedlich sein. Bei Erfindungspatenten und Gebrauchsmustern mit gleichem Gegenstand muss die deutsche Gebrauchsmusteranmeldung nicht gleichzeitig mit der Erfindungspatentanmeldung eingereicht werden, sondern kann jederzeit während der laufenden Prüfung der deutschen Erfindungspatentanmeldung eingereicht werden. Es handelt sich dabei um das in Deutschland einmalige „ Gebrauchsmustertrennungsverfahren“ .

Das deutsche Gebrauchsmustergesetz sieht vor, dass ein Anmelder, der für dasselbe Erfindungspatent erstmals eine wirksame Patentanmeldung in Deutschland einreicht, gleichzeitig mit der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung eine Erklärung abgeben kann, in der er die Priorität der Patentanmeldung in Anspruch nimmt. Das für eine Patentanmeldung in Anspruch genommene Prioritätsrecht gilt auch für Gebrauchsmusteranmeldungen. Der Schutzgegenstand eines deutschen Gebrauchsmusters kann jedes beliebige Gerät, System, jede Verbindung, Kombination usw. schützen. Darüber hinaus kann ein Gebrauchsmuster angemeldet werden, wenn der Anspruch die Ausnutzung der inhärenten materiellen oder objektiven Eigenschaften eines Materials oder Geräts widerspiegeln kann.

Gemäß der oben vorgesehenen Priorität kann die Trennung der Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung abgeschlossen ist oder das mögliche Einspruchsverfahren beendet ist, und kann längstens innerhalb von zehn Jahren ab dem Anmeldetag ausgeübt werden.

Gemäß den oben genannten Bestimmungen ist es in Deutschland zulässig, eine oder mehrere Gebrauchsmusteranmeldungen von einer deutschen Erfindungspatentanmeldung, einer europäischen Patentanmeldung oder einer internationalen PCT-Anmeldung abzutrennen, sofern die Basisanmeldung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag des Monats liegt, in dem die Anmeldung zurückgenommen wird, als zurückgenommen gilt, abgelehnt wird, die Genehmigung nicht wirksam ist oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen wird. Die Gültigkeitsdauer kann ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung maximal 10 Jahre lang ausgeübt werden.

Das Gebrauchsmustertrennungssystem ermöglicht es Anmeldern, eine Gebrauchsmusteranmeldung basierend auf einer Patentanmeldung abzutrennen, ohne den Status der Patentanmeldung zu beeinträchtigen. Nach der Abspaltung der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung wird das ursprüngliche Erfindungspatent-Anmeldeverfahren fortgesetzt. Das deutsche Gebrauchsmustertrennungsverfahren bietet Anmeldern in verschiedenen Situationen folgende Möglichkeiten, beispielsweise:

  • Sollten Sie die 31-Monatsfrist für die Einreise Ihrer PCT-Anmeldung nach Deutschland versäumen, können Sie innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in den die 31-Monatsfrist fällt, eine Trennung Ihrer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung von Ihrer PCT-Anmeldung in Erwägung ziehen.
  • Im Rahmen der Prüfung von Erfindungspatenten oder im Einspruchsverfahren kann darüber nachgedacht werden, die deutsche Gebrauchsmusteranmeldung auszugliedern, das Patent zügig zu erlangen und auf diesem Wege Unterlassung der Verletzung und Schadensersatz zu verlangen.

Eine materielle Prüfung von Gebrauchsmustern wird vom Deutschen Patentamt nicht durchgeführt. In der Regel vergehen von der Gebrauchsmusteranmeldung bis zur Erteilung der Zulassung und dem Erhalt der Gebrauchsmusterurkunde bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen nur 2-3 Monate, die Zulassung kann im schnellsten Fall innerhalb von 1 Woche erteilt werden.

Bei Gebrauchsmustern in Deutschland handelt es sich um relative Neuheit, d. h. die Offenbarung des Dokuments ist weltweit, der Offenbarungsumfang für die öffentliche Benutzung ist jedoch auf Deutschland beschränkt. Eine mündliche Offenbarung vor dem Anmeldetag sowie eine öffentliche Zurschaustellung oder Benutzung außerhalb Deutschlands stellen keinen Stand der Technik des Gebrauchsmusters dar und sind nicht neuheitsschädlich für das Gebrauchsmuster. Gleichzeitig werden bei Gebrauchsmustern in der früheren kollidierenden Anmeldung nur die Ansprüche berücksichtigt, d. h. nur die in den Ansprüchen der kollidierenden Anmeldung festgehaltenen Inhalte zerstören die Neuheit der späteren Gebrauchsmusteranmeldung. Neuheit, erfinderischer Beitrag und praktische Anwendbarkeit können im Einspruchsverfahren als Gründe für einen Löschungsantrag gegen ein eingetragenes Gebrauchsmuster angeführt werden.

Darüber hinaus besteht für das deutsche Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist, d. h. innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag führt jegliche Form der Offenbarung durch den Anmelder bzw. Erfinder selbst nicht zum Verlust der Neuheit des deutschen Gebrauchsmusters.

Der Erfindungsstandard für deutsche Gebrauchsmuster ist derselbe wie für Erfindungspatente, aber deutsche Erfindungspatente und Gebrauchsmuster haben unterschiedliche Definitionen des Umfangs des „Stands der Technik“. Nur für den gleichen Umfang des Stands der Technik sind die Bewertungsstandards für Erfindungsniveau die gleichen.

Die Jahresgebühr für deutsche Gebrauchsmuster muss ab dem vierten Jahr nach der Anmeldung in drei Raten entrichtet werden, und zwar im 4. bis 6. Jahr, im 7. bis 8. Jahr und im 9. bis 10. Jahr.

Nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Patentgesetzes wird über den Antrag auf Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters in Deutschland ein Gericht verhandelt, das nicht nur über die Patentierbarkeit entscheidet, sondern der obsiegenden Partei auch eine Entschädigung zusprechen kann. Das heißt: Wenn das Patentrecht von Dritten für nichtig erklärt wird, muss der Patentinhaber die Kosten tragen, die der Gegenpartei durch die Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung des Patents entstanden sind, einschließlich der Anwaltskosten. Patentinhaber müssen daher sorgfältig überlegen, welchen Umfang an Patentschutz sie erhalten, sonst ist dieser entweder zu groß oder zu klein. Deshalb müssen Patentinhaber in Deutschland selbst bei Gebrauchsmustern unter Umständen einen hohen Preis für einen unangemessenen Patentschutzumfang bezahlen.

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