Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, die am oder nach dem 1. September 2024 registriert werden, werden in den 18 EU-Mitgliedstaaten des UPC-Übereinkommens wirksam sein. Die 18 Länder, die das Übereinkommen ratifiziert und am Einheitspatent teilgenommen haben, sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowenien und Schweden. Ein Antrag auf einheitliche Wirkung muss auf Formblatt 2006A innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der europäischen Patenterteilung beim EPA eingereicht werden.
Allerdings muss ein erteiltes europäisches Patent in jedem Land, in dem der Patentinhaber es validieren lassen möchte, separat validiert und aufrechterhalten werden. Dies ist ein komplexer und potenziell sehr kostspieliger Prozess: In verschiedenen Ländern gelten unterschiedliche Validierungsanforderungen, die hohe direkte und indirekte Kosten verursachen können. Dazu zählen Übersetzungsgebühren, Validierungsgebühren (d. h. die Kosten für die Veröffentlichung der Übersetzung in bestimmten Mitgliedstaaten) und damit verbundene Agenturgebühren, Jahresgebühren und Anwaltshonorare. Durch das einheitliche Patent entfallen aufwändige und teure Validierungsverfahren in verschiedenen Ländern.
- Für die Einreichung und Prüfung eines Antrags auf einheitliche Wirkung sowie für die Registrierung eines Einheitspatents fallen keine Gebühren an.
- Nach einer sechsjährigen Übergangsfrist ist eine Übersetzung nach der Erteilung nicht mehr erforderlich. Während dieser Zeit haben die angeforderten Übersetzungen lediglich Referenzcharakter und sind ohne rechtliche Wirkung.
- Für KMU, natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen mit Sitz in der EU deckt das neue Entschädigungsprogramm die Kosten für die Übersetzung von Patentanmeldungen ab, wenn die Patentanmeldung in einer anderen Amtssprache der EU als Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht wird. Bei der Anmeldung des Einheitspatents erhält der Anmelder eine einmalige Entschädigung in Höhe von 500 Euro.
- Für das Einheitspatent gilt nicht das derzeitige fragmentierte Gebührensystem für die Erneuerung: Es gibt nur ein Verfahren und eine Frist, sämtliche Zahlungen sind in Euro zu leisten und es besteht keine Verpflichtung, einen Vertreter einzuschalten.
- Die Jahresgebühr für ein einheitliches europäisches Patent entspricht der Summe der vier Länder mit den höchsten jährlichen Patenterteilungsgebühren in Europa und beträgt in den ersten zehn Jahren insgesamt weniger als 5.000 Euro. Patentinhaber, die beim EPA eine Erklärung zu ihren Lizenzrechten einreichen, können eine Ermäßigung von 15 % auf ihre Jahresgebühr erhalten. Bei verspäteter Zahlung der Jahresgebühr beträgt die Gebühr 50 % der Jahresgebühr für das laufende Jahr.
- Die Übertragungs-, Lizenzierungs- und sonstigen Rechte am einheitlichen Patent müssen nicht mehr von Land zu Land im nationalen Patentregister eingetragen werden, sondern müssen nur einmal im zentral vom Europäischen Patentamt verwalteten einheitlichen Patentschutzregister registriert werden.
Das Einheitspatent bietet einen wirklich einheitlichen Schutz, da das materielle Patentrecht – insbesondere die durch das Einheitspatent verliehenen Rechte, etwaige Beschränkungen dieser Rechte und Rechtsmittel im Falle einer Verletzung – im UPC-Übereinkommen harmonisiert wurde.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, registriert das EPA das Einheitspatent für die zugehörigen europäischen Patente. Das Einheitspatent ist einheitlich und hat in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung. Es kann in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten eingeschränkt, übertragen, widerrufen oder für ungültig erklärt werden und kann auch in allen oder einem Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden.
Es ist nicht möglich, für eine Erfindung durch nationale Validierung sowohl einen „doppelten“ Schutz durch ein europäisches Patent als auch durch ein Einheitspatent zu erlangen. Wurde die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents registriert und auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat erstreckt, so gilt das europäische Patent am Tag der Veröffentlichung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt als nicht wirksam als nationales Patent auf seinem Hoheitsgebiet.
So erhalten Sie ein europäisches Einheitspatent (Voraussetzungen):
Um als Einheitspatent eingetragen werden zu können, muss ein europäisches Patent mit den gleichen Ansprüchen in allen 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt werden. Deshalb ist es wichtig, die Benennung keines der 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten zurückzuziehen, da dies die Möglichkeit zur Erlangung eines Einheitspatents ausschließen würde. Darüber hinaus sollte ein europäisches Patent keine Ansprüche enthalten, die sich von denen der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterscheiden, da dies das EPA ebenfalls daran hindern würde, ein Einheitspatent zu registrieren.
- Der Inhaber eines europäischen Patents muss innerhalb eines Monats nach Erteilung des europäischen Patents einen formellen „Antrag auf einheitliche Wirkung“ schriftlich beim EPA einreichen. Hierzu muss er ein spezielles Formblatt (Formblatt 7000) verwenden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Anmelder muss aus allen Personen bestehen, die am Tag der Einreichung des Antrags auf einheitliche Wirkung oder spätestens am Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung im Europäischen Patentregister aufgeführt sind.
- Dem Antrag auf ein europäisches Einheitspatent muss eine Übersetzung der europäischen Patentschrift beiliegen. Wenn die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist, muss eine vollständige englische Übersetzung der europäischen Patentschrift eingereicht werden; wenn die Verfahrenssprache Englisch ist, muss eine vollständige Übersetzung der europäischen Patentschrift in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden.
- Anspruch auf Erstattung der Übersetzungskosten haben kleine und mittlere Unternehmen, natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen, deren Wohn- oder Geschäftssitz sich in einem EU-Mitgliedstaat befindet. Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen Anmelder ihre europäischen Patentanmeldungen in einer anderen Amtssprache der EU als Englisch, Deutsch oder Französisch einreichen.
- Ein Antrag auf einheitliche Wirkung kann zurückgenommen werden, solange das EPA die Registrierung der einheitlichen Wirkung noch nicht abgeschlossen oder den Antrag abgelehnt hat.
- Erfüllt der Patentinhaber die formalen Anforderungen des Europäischen Einheitspatents nicht, kann er innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat Korrekturen vornehmen. Während dieser Zeit können keine Anträge auf Wiederherstellung der vorigen Rechte gestellt werden.

- Eine Übermittlung von Unterlagen per Fax, E-Mail, Diskette oder ähnlichen Mitteln wie Telex, Telegramm o. ä. ist nicht möglich. Mit Ausnahme der Anhänge muss jedes nach dem Antrag auf einheitliche Wirkung eingereichte Dokument ordnungsgemäß unterzeichnet sein. Name und Titel des Unterzeichners müssen eindeutig sein. Wenn das Dokument nicht unterzeichnet ist, verlangt das EPA die Unterschrift innerhalb einer bestimmten Frist. Bei fristgerechter Unterschrift behält das Dokument sein ursprüngliches Empfangsdatum, andernfalls gilt das Dokument als nicht zugestellt.
- Wird der Antrag auf einheitliche Wirkung einen Monat nach der Veröffentlichung der Erteilung eines europäischen Patents im Europäischen Patentblatt gestellt, kann in Bezug auf den Antrag auf einheitliche Wirkung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag muss jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Monatsfrist gestellt werden. Darüber hinaus muss innerhalb derselben Zweimonatsfrist ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt und die Gebühr bezahlt werden.
- Der Zahlungstag der Einheitspatentjahresgebühren fällt mit dem Zahlungstag der europäischen Patentanmeldung zusammen, so dass der Zahlungstag der Einheitspatentjahresgebühren für das folgende Jahr der letzte Tag des Monats ist, in den sich der Anmeldetag der zum Einheitspatent führenden europäischen Patentanmeldung jährt. Eine wirksame Zahlung der Jahresgebühren ist erst drei Monate vor Fälligkeit möglich. Wird der Jahresbeitrag nicht fristgerecht bezahlt, kann dieser innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit noch nachgezahlt werden, es fällt jedoch eine Verzugsgebühr in Höhe von 50% an.
- Wird die Jahresgebühr nicht innerhalb von 6 Monaten bezahlt, stellt das EPA einen Rechtsverlust aus dem Einheitspatent fest. Bei der Mitteilung handelte es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne von Artikel 32 (1) (i) des UPC, weshalb diesbezüglich kein Verfahren vor dem UPC eingeleitet werden konnte.
- Dreimonatige Sicherheitsfrist nach Regel 13(4) UPR: Wenn ein Antragsteller aufgrund einer nach Regel 13(4) UPR ergangenen Mitteilung verpflichtet ist, die jährliche Patentgebühr innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung zu entrichten, kann er die jährliche Patentgebühr gemäß der Mitteilung noch innerhalb von drei Monaten ohne zusätzliche Gebühr entrichten. Die im Einheitspatent vorgesehene sechsmonatige Neuheitsschonfrist bleibt hiervon unberührt; diese beginnt weiterhin mit dem Ablaufdatum. Wird der Jahresbeitrag jedoch innerhalb der 3-monatigen Sicherheitsfrist bezahlt, wird kein Verzugszins erhoben.

- Ist die Jahresgebühr nach dem Tag der Veröffentlichung der Erteilung eines europäischen Patents im Europäischen Patentblatt, jedoch vor oder am Tag des einheitlichen Wirksamwerdens der Registrierung beim Europäischen Patentamt fällig, so verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den Tag der Zustellung der Mitteilung und die Jahresgebühr kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ohne zusätzliche Gebühr entrichtet werden. Wird die Verlängerungsgebühr nicht innerhalb dieser drei Monate entrichtet, so ist Regel 13 (3) anwendbar; das bedeutet, dass die Verlängerungsgebühr und die Zuschlagsgebühren noch innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Mitteilung nach Regel 7 (1) entrichtet werden können.

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