Einspruchsverfahren für europäische Patente

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Jeder kann innerhalb von 9 Monaten ab dem Datum der Bekanntmachung der europäischen Patenterteilung Einspruch gegen ein erteiltes Patent einlegen. Der Einspruchsantrag muss beim EPA in München, Den Haag oder Berlin eingereicht und die Einspruchsgebühr vor Ablauf der Einspruchsfrist entrichtet werden. Die Einspruchskammer des EPA ist für das Einspruchsverfahren zuständig und besteht aus drei Prüfern mit technischem Hintergrund. Allerdings kann nur ein Prüfer am Verfahren zur vorzeitigen Zulassung beteiligt gewesen sein, und dieses Mitglied darf nicht als Vorsitzender der Einspruchskammer fungieren. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens wird das Patent entweder aufrechterhalten oder geändert, oder das Patent wird widerrufen. Die im Einspruchsverfahren getroffene Entscheidung gilt für alle benannten Vertragsstaaten, und beide Einspruchsparteien können Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EPA einlegen.

Einspruchsanträge können elektronisch über die Online-Einreichung (OLF) oder die Online-Einreichung 2.0 des EPA eingereicht werden. Einspruchsschriften können auch per Fax eingereicht werden. Der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich und begründet eingelegt werden. Ein Widerspruch kann nur aus folgenden Gründen erhoben werden:

  • Keine Neuheit nach Art. 52(1), Art. 54, Art. 55
  • Nach Art. 52(1) erfordert Art. 56 keine erfinderische Tätigkeit
  • Gemäß Art. 52(1), Art. 57 ist die Erfindung nicht gewerblich anwendbar.
  • Keine Erfindung im Sinne des Art. 52(1) und (3)
  • Nicht patentierbar nach Art. 53
  • Nicht klar genug oder nicht ausreichend offengelegt, um einem Fachmann die Ausführung der Erfindung zu ermöglichen
  • Der Gegenstand des europäischen Patents geht über den Inhalt der eingereichten Anmeldung hinaus

Ein Einspruch kann auch dann eingelegt werden, wenn das europäische Patent aufgegeben wurde oder in allen benannten Staaten erloschen ist. Denn in diesem Fall bleiben die mit dem Patent erworbenen Rechte bis zu dessen Aufgabe bzw. Erlöschen bestehen, während die Ansprüche aus diesen Rechten auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.

Der Einspruch gilt in allen Vertragsstaaten, in denen das europäische Patent Wirkung hat. Der Einspruch muss daher grundsätzlich an alle benannten Staaten gerichtet werden. Wird ein Einspruch nur hinsichtlich einiger der benannten Länder eingelegt, so gilt dies als Einspruch hinsichtlich aller benannten Länder.

Die Folgen eines Einspruchs können von Vertragsstaat zu Vertragsstaat unterschiedlich sein. Ein Patent enthält für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Ansprüche.

Beschleunigtes Einspruchsverfahren: Ist ein Verletzungsverfahren gegen ein europäisches Patent vor dem Einheitlichen Patentgericht oder den nationalen Gerichten eines Vertragsstaats anhängig, kann eine Partei im Einspruchsverfahren eine Beschleunigung des Verfahrens beantragen. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. Der Antrag auf ein beschleunigtes Einspruchsverfahren muss schriftlich gestellt werden. Darüber hinaus beschleunigt das EPA die Bearbeitung von Einsprüchen, wenn das Einheitliche Patentgericht, nationale Gerichte oder zuständige Behörden eines Vertragsstaats das EPA davon unterrichten, dass ein Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.

Verlängerung der Einspruchsfrist: Im Einspruchsverfahren sind Fristverlängerungen grundsätzlich nicht zulässig. Nur in Ausnahmefällen und mit ausreichenden Beweisen wird einem Antrag auf Fristverlängerung über die normale 4-Monatsfrist hinaus stattgegeben.

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