Ausstellungsprioritätsrecht bei polnischen Patentanmeldungen

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Bei polnischen Patentanmeldungen kann der Patentanmelder Priorität dadurch erlangen, dass er das Produkt auf einer Ausstellung zur Schau stellt. Allerdings ist die Erlangung von Ausstellungspriorität an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und kein Selbstläufer. Um Ausstellungspriorität zu erhalten, muss der Patentanmelder dem polnischen Patentamt die folgenden Unterlagen vorlegen:

  • Bei der Prioritätsbescheinigung einer Erfindungs-/Gebrauchsmusterausstellung handelt es sich um eine Bescheinigung des Ausstellungsleiters, dass die Erfindung/das Gebrauchsmuster auf einer bestimmten Ausstellung ausgestellt wurde. Die Bescheinigung sollte den Namen und Vornamen des Ausstellers, den Namen der Stadt, den Ausstellungszeitraum, das Ausstellungsdatum der Erfindung/des Gebrauchsmusters und eine Erklärung zur Identität des ausgestellten Projekts mit einer Beschreibung und Zeichnungen des Projekts enthalten. Findet die Ausstellung im Ausland statt, sollte der Bescheinigung auch ein Dokument beiliegen, aus dem hervorgeht, dass die Ausstellung den Charakter einer internationalen offiziellen oder amtlich anerkannten Ausstellung hat.
  • In Polen besteht seit dem Jahr 2000 die Möglichkeit, bei Ausstellungen Vorrang zu beantragen. Voraussetzungen für die Erlangung der Ausstellungspriorität:
    • Die Ausstellung findet seit mindestens 5 Jahren statt
    • Die Ausstellung findet mindestens alle zwei Jahre statt
    • Die Zahl der Aussteller darf nicht weniger als 50 betragen
  • Bei Erfindungen kann das Ausstellungsprioritätsrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Erfindung auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 ausgestellt wurde.
  • Wenn der Prioritätsbeleg aus der früheren Anmeldung in einer anderen Sprache als Polnisch, Englisch, Französisch, Deutsch oder Russisch verfasst ist, muss ihm eine vom Übersetzer unterzeichnete Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein.

Dieser Vorrang soll Erfinder dazu ermutigen, ihre Innovationen der Öffentlichkeit vorzustellen und verhindern, dass ihre Innovationen von anderen missbraucht werden. In manchen Ländern, wie etwa den EU-Mitgliedsstaaten und den Vereinigten Staaten, können Antragsteller auf der Grundlage des Ausstellungsprioritätsdatums ausschließliche Rechte an ihren technologischen Innovationen beanspruchen.

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