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Wenn der Antragsteller bei der Einreichung einer Erfindungspatentanmeldung in Südafrika ein mikrobiologisches Verfahren oder dessen Produkt als Erfindung beansprucht und die Verwendung eines Mikroorganismus zum Zwecke der Verwirklichung der Erfindung beansprucht, der am Tag der Anmeldung der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht, oder eines Mikroorganismus, der nicht verfügbar ist oder nicht gemäß der Beschreibung in der Spezifikation beschafft werden kann, müssen die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
- Das Hinterlegungs- und Überlebensdatum des Mikroorganismus liegt spätestens am Antragsdatum, und die Kultur des Mikroorganismus wurde bei einer internationalen Hinterlegungsstelle hinterlegt, die die Bestimmungen des Budapester Vertrags erhalten hat.
- Die Beschreibung sollte den Namen oder die anerkannte Abkürzung der internationalen Hinterlegungsorganisation enthalten, bei der die Kultur hinterlegt wird, sowie die von der internationalen Hinterlegungsorganisation zugewiesenen Hinterlegungs- und Überlebensnummern.
- Die eingereichte Spezifikation sollte dem Antragsteller relevante Informationen über die Eigenschaften des Mikroorganismus liefern.
Für die Deklaration biologischer und kultureller Ressourcen gelten folgende Bestimmungen:
- Wenn aus dem Formular P26 hervorgeht, dass die Erfindung, für die das Patent beantragt wird, auf lokalen biologischen Ressourcen, genetischen Ressourcen, traditionellem Wissen oder deren Nutzung in Südafrika basiert, muss der Antragsteller dem südafrikanischen Patentamt eines oder mehrere der folgenden Dokumente vorlegen, um nachzuweisen, dass er das Recht hat, diese Erfindungen zu nutzen:
- Kopie der Genehmigung gemäß Kapitel 7 des National Environmental Management: Biodiversity Act 2004
- einen Nachweis über die vorherige Zustimmung gemäß Abschnitt 82(2)(a) oder 82(3)(a) des National Environmental Management: Biodiversity Act 2004 erbringen
- Legen Sie einen Nachweis für eine Materialtransfervereinbarung gemäß Abschnitt 82(2)(b)(i) des National Environmental Management: Biodiversity Act 2004 vor.
- Legen Sie einen Nachweis für eine Vereinbarung zur Vorteilsverteilung gemäß Abschnitt 82(2)(b) des National Environmental Management: Biodiversity Act 2004 vor.
- Nachweis der Miteigentümerschaft an der beanspruchten Erfindung
- Alle anderen für den Prüfer zufriedenstellenden Beweise
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