5-7 Monate
Das JPO führt formelle und sachliche Prüfungen von Erfindungspatentanmeldungen durch. Der Anmelder sollte innerhalb von 3 Jahren ab dem Anmeldetag einen Antrag auf Sachprüfung stellen. Das JPO trifft eine Zulassungsentscheidung, wenn es nach Prüfung feststellt, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
Erfinder haben eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten nach Offenlegung (einschließlich Verkauf).
Ja.
- Innerhalb von 9 Jahren und 6 Monaten ab dem Datum der Anmeldung des Erfindungspatents oder innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum des Eingangs des Ablehnungsbescheids kann die Patentart des Erfindungspatents von Erfindung auf Gebrauchsmuster geändert werden. Gestaltung auf Anfrage
- Ein Antrag auf Änderung des Patenttyps von Erfindung zu Gebrauchsmuster/Geschmacksmuster kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der ersten Entscheidung des JPO über die Zurückweisung des Antrags gestellt werden
Für die Umwandlung des Patenttyps ist eine Umwandlungsgebühr zu entrichten. Sobald die ursprüngliche Patentanmeldung umgewandelt wurde, gilt sie als zurückgenommen.
10 Jahre
Japanisches Patentamt
Englisch: Japanisches Patentamt, Abkürzung: JPO
Website: Japanisches Patentamt (jpo.go.jp)
Japanische Erfindungspatentsuche: Japanische Plattform für Patentinformationen|J-PlatPat [JPP] (inpit.go.jp)
Das Design verliert seine Neuheit nicht, wenn es vom Designer in Japan innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag/Prioritätsdatum offenbart wird.
- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller hat die Zulassungsgebühr innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Zulassungsbescheids zu entrichten.
- Jahresgebühr: Die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr muss zusammen mit der Anmeldegebühr bei Einreichung der Patentanmeldung entrichtet werden, und die Jahresgebühr wird Jahr für Jahr ab dem vierten Jahr entrichtet, und der Zahlungszeitraum entspricht der Autorisierung 200 % der Jahresgebühr, die innerhalb des Monats bezahlt wird, ist eine Verspätungsgebühr.
Das JPO führt eine Formprüfung nur für Gebrauchsmusteranmeldungen durch.
5-7 Monate
- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller muss die Zulassungsgebühr innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Zulassungsbescheids zahlen, die die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr ist.
- Jahresgebühr: Ab dem 4. Jahr ab dem Datum der Autorisierung wird die Jahresgebühr Jahr für Jahr gezahlt, und die Zahlung kann innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Überfälligkeit aufgeschoben werden, gleichzeitig jedoch 200% der Jahresgebühr des laufenden Jahres ist als Säumniszuschlag zu entrichten. Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach der Anzahl der Schadensfälle und kann für mehrere Jahre in einer Summe gezahlt werden.