Bösgläubigkeit im Markenrecht verstehen

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Als böswilliges Verhalten gilt beispielsweise die Absicht, bei der Anmeldung einer Marke die Interessen anderer zu schädigen, oder der Versuch, ausschließliche Rechte für andere Zwecke als die Funktion einer Marke zu erlangen. Die Entscheidungen in den Markenrechtsfällen SIMCA und MONOPOLY veranschaulichen deutlich zwei Aspekte bösgläubigen Verhaltens.

SIMCA-Koffer

Im Fall SIMCA drehte sich der Streit um die Registrierung der Marke „SIMCA“. Die Marke wurde von einer Einzelperson registriert und dann auf ein Unternehmen übertragen. Der Inhaber der älteren Marke „SIMCA“ (GIE PSA Peugeot Citroen) reichte gegen die Eintragung eine Nichtigkeitsklage ein, da die Marke zwar seit Jahrzehnten nicht mehr benutzt worden sei, aber in der automobilinteressierten Öffentlichkeit noch immer über eine gewisse Bekanntheit verfüge („überdauernde/restliche Bekanntheit“). Ein derartiges Verhalten gilt als strategischer Versuch, den brachliegenden Wert einer Marke auszunutzen und ihren noch bestehenden/verbliebenen Ruf auszunutzen und wird daher im Sinne des EU-Markenrechts als bösgläubig angesehen. Derartige Eintragungen zielen darauf ab, den Ruf bestehender Marken auszunutzen und so einen Präzedenzfall für die künftige Behandlung ähnlicher Probleme zu schaffen.

Monopolstrategie

Der Monopoly-Fall offenbarte die Strategie von Hasbro, dieselbe Marke wiederholt in derselben Klasse zu registrieren, um der Beweislast für die Benutzung in den zahlreichen Einspruchsverfahren zu entgehen, in denen die Antragsteller Beweise vorbereiten und vorlegen müssen, und so die fünfjährige Nachfrist für den Nachweis der Benutzung zu verlängern. Diese Vorgehensweise gilt als im Widerspruch zu den Zielen des EU-Markenrechts stehend und wird als Untergrabung der Integrität des Markensystems kritisiert. Sie suggeriert, dass Neuanmeldungen als bösgläubig eingestuft werden können, wenn sie der Umgehung rechtlicher Verpflichtungen dienen.

Rolle und Praktiken des EUIPN

Das EU-Netzwerk für geistiges Eigentum (EUIPN) spielt eine entscheidende Rolle bei der EU-weiten Standardisierung des Vorgehens in Bezug auf Bösgläubigkeit und andere Markenprobleme. Die Gemeinsame Praxis Nr. 13 „Markenanmeldungen in böser Absicht“ wurde in Absprache mit verschiedenen Interessengruppen entwickelt und ist eine wichtige Ressource für das Verständnis und die Anwendung einheitlicher Standards in den Mitgliedstaaten. Die Richtlinien sind dazu gedacht, Prüfern, Antragstellern, Klägern und Markenvertretern bei der Analyse möglichen bösgläubigen Verhaltens bei Markenanmeldungen zu helfen. Die EUIPN-Website ist in 23 EU-Sprachen verfügbar.

Die Fälle SIMCA und MONOPOLY verdeutlichen nicht nur die Nuancen bösgläubigen Verhaltens im Markenrecht, sondern auch die laufenden Bemühungen des EUIPO, die Markenvorschriften zu verbessern und wirksam durchzusetzen. Auch wenn sich die Strategien zur Markenregistrierung ständig weiterentwickeln, ist es nach wie vor äußerst wichtig, wachsam und ethisch zu bleiben.

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