Gebührenbefreiung für kleine Unternehmen bei indischen Patentanmeldungen

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Wie die meisten Länder auf der Welt verfügt auch das IPO des Indian Intellectual Property Office über entsprechende Richtlinien zur Gebührenermäßigung und -befreiung für kleine, mittlere und Kleinstunternehmen. Gemäß den indischen Patentrechtsänderungsregeln von 2020 können kleine, mittlere und Kleinstunternehmen, die Patentanmeldungen bei Börsengängen einreichen, 80 % der Anmeldegebührenzuschüsse erhalten. Darüber hinaus hat die indische Regierung auch den „Startup Companies Intellectual Property Protection Promotion Plan“ ins Leben gerufen " zur Förderung von Start-up-Unternehmen. Innovation und Kreativität (SIPP).

Um den Plan effektiv umzusetzen, hat das IPO spezielle Moderatoren aus den Patent-, Marken- und Designabteilungen benannt, die bei der Umsetzung des Plans behilflich sein sollen, und hat die Liste der Moderatoren sorgfältig auf der offiziellen Website des IPO zur öffentlichen Einsichtnahme veröffentlicht.

Startups müssen für die Ernennung von Beratern nichts bezahlen und diese Gebühren werden von der Zentralregierung über das CGPDTM-Büro direkt an die Berater gezahlt. Die Beratergebühren betragen:

Zahlungsphase

Patent

Warenzeichen

Erscheinungsbilddesign

Neue Bewerbung zugleich 10.000 Rupien 5.000 Rupien 2.000 Rupien
Autorisierungsphase Keine Einwände 10.000 Rupien 2.000 Rupien 2.000 Rupien
Einspruch 15.000 Rupien 5.000 Rupien 4.000 Rupien

Die Subventionen, die Startup-Unternehmen von der indischen Regierung erhalten können, sind:

  • Bei Einreichung eines neuen Antrags: 15.000,00 Rs
  • Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung keine Einwände erhoben werden: 25.000,00 Rs
  • Im Falle eines Einspruchs während der Autorisierung: Rs. 35.000,00

Darüber hinaus schränkt der Börsengang auch die Standards für Start-up-Unternehmen ein:

  • Die Gründungsdauer des Unternehmens darf 10 Jahre ab dem Datum der Registrierung nicht überschreiten
  • Firmeneintragung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Partnerschaft oder Kommanditgesellschaft
  • Der Jahresumsatz sollte in keinem Geschäftsjahr nach seiner Gründung INR 10 Crore überschreiten
  • Unternehmen, die aufgrund einer Fusion, Abspaltung/Übernahme/Fusion/Übernahme entstanden sind, gelten nicht als Startups
  • Der Zusammenschluss anderer Unternehmen mit ähnlicher Adresse, gleicher Produktlinie/gleichen Dienstleistungen und mindestens einem Co-Direktor/designierten Partner/Partner wird nicht als Startup betrachtet
  • Das Unternehmen sollte sich der Entwicklung oder Verbesserung von Produkten, Prozessen oder Dienstleistungen widmen oder über ein skalierbares Geschäftsmodell mit hohem Potenzial zur Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen verfügen

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