Neuseeland ist eines der wenigen Länder, das einen speziellen Urheberrechtsschutz für dreidimensionale (3D) Werke bietet. In Neuseeland gilt der 3D-Urheberrechtsschutz 16 Jahre lang ab dem Datum, an dem die ersten 50 Produkte weltweit hergestellt werden. Es gilt für Urheber in den meisten Ländern und Regionen der Welt und sie erhalten dieses Recht automatisch.
Bei Klagen wegen Urheberrechtsverletzung in Neuseeland muss der Urheberrechtsinhaber nachweisen können, dass ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bevor er eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung einreichen kann. Der Kläger muss nachweisen, dass er das Urheberrecht an dem Werk besitzt. Der wirksamste Beweis hierfür ist eine Abtretungsurkunde, die die Rechte an dem Originalwerk enthält. Bei Kopien von 3D-Werken kann es sich, auch wenn sie indirekt über eine abgeleitete Beziehung erlangt werden, dennoch um eine Verletzung handeln, da es sich um Produktkopien handelt.
Im neuseeländischen Urheberrecht ist die wichtigste Grundlage für die Feststellung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ob ein wesentlicher Teil einer 3D-Form kopiert wurde. Das Gesetz schreibt jedoch nicht strikt vor, dass „wesentlicher Teil“ als Prozentsatz gemessen werden muss, sondern konzentriert sich stattdessen auf die Bedeutung des kopierten Teils. Auch wenn nur ein kleiner Teil des Originalwerks kopiert wird, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn dieser Teil die Kernelemente oder das Wesentliche des Werks verkörpert. Im Gegensatz dazu ist bei der Feststellung von Patentverletzungen bei Designpatenten erforderlich, dass das kopierte Produkt derselben Kategorie wie das eingetragene Design angehört. Wenn beispielsweise die Klasse eines eingetragenen Designs „Blumentopf“ ist und ein Produkt die gleiche Form annimmt, aber als „Kissen“ vermarktet wird, stellt dies keine Verletzung gemäß dem Designs Act dar. Im Urheberrecht gibt es jedoch keine derartige Einschränkung, sodass der Umfang des Urheberrechtsschutzes weiter gefasst ist.
Urhebern, die sich Sorgen über Urheberrechtsverletzungen machen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Produkt kopiert und gegen seine Rechte verstoßen wird, wird empfohlen, gleichzeitig mit der Erlangung des Urheberrechtsschutzes eine Designregistrierung zu beantragen. Diese Strategie des „doppelten Schutzes“ kann den Rechtsschutz verbessern, da eingetragene Designs im Falle einer Verletzung zusätzliche rechtliche Möglichkeiten bieten, darauf zu reagieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass, wenn ein neuseeländisches Patent oder eingetragenes Design aufgrund der Nichtzahlung der Jahresgebühren erlischt, auch das mit dem Patent oder Design verbundene Urheberrecht (wie etwa die Zeichnungen im Patent oder Design) automatisch erlischt. Befindet sich das Patent oder Design in Neuseeland jedoch noch im Anmeldeverfahren und wurde es noch nicht erteilt, hat der Ablauf der Patentanmeldung keine Auswirkungen auf den damit verbundenen Urheberrechtsschutz. Diese Bestimmung gilt erst, wenn das Patent formell erteilt wurde.
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