Das Österreichische Amt für Geistiges Eigentum zeigt Ihnen, wie Sie Recherchenberichte verstehen

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Im Patentverfahren kann der Prüfer in der vorläufigen Entscheidung oder schriftlichen Stellungnahme (Prüfungsbericht) ausführliche Kommentare zum vorgelegten und auf die Ansprüche bezogenen Stand der Technik abgeben. Der Recherchenbericht klassifiziert den auf die Ansprüche bezogenen Stand der Technik, einschließlich der Kategorie des Dokuments; das entsprechende Patentdokument (auf das in verschiedenen Datenbanken zugegriffen werden kann); welche Ansprüche enthält das Dokument? Eine kurze Beschreibung des Recherchenberichts lautet wie folgt:

Dateisymboltyp Bedeutung erklären
X Besonders wichtige öffentliche Dokumente: Der Gegenstand der Anmeldung kann nicht als neu oder erfinderisch angesehen werden Das zitierte Dokument nimmt den Gegenstand der Erfindung vollständig vorweg oder impliziert ihn, auch wenn nicht alle technischen Merkmale des Anspruchs explizit im Dokument offenbart sind.
Y Verwandte Veröffentlichungen: Wenn eine Veröffentlichung mit einer oder mehreren anderen Veröffentlichungen in der gleichen Kategorie verwandt ist und ein solcher Zusammenhang für einen Fachmann offensichtlich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gegenstand der Anmeldung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. In dieser Kategorie müssen mindestens zwei Dokumente vorliegen, die gemeinsam den Gegenstand der Erfindung bezeichnen. Der Gegenstand der Erfindung ist neu, weist aber keine erfinderische Tätigkeit auf
A Identifizieren Sie den veröffentlichten Stand der Technik Dieses Dokument steht nicht im Widerspruch zum Gegenstand der vorliegenden Erfindung. Bewerber sollten sich dieses Dokument zumindest ansehen
P Verwandte Dokumente (Kategorie X oder Kategorie Y), die jedoch nach dem Prioritätstag veröffentlicht wurden Beispiel: Der Antragsteller reichte am 2. Januar in Deutschland eine Patentanmeldung ein und beanspruchte am 17. September die Priorität in Österreich. Während dieser Zeit wurde am 15. Mai die P-Akte veröffentlicht. Ist dieses Dokument identifiziert, wird der Anmelder in den meisten Fällen aufgefordert, den Prioritätsbeleg (= ursprünglich eingereichte Anmeldungsunterlagen) einzureichen. Sind das österreichische Anmeldedokument und der deutsche Prioritätsbeleg identisch, kann dieser Beleg ignoriert werden. Wenn jedoch während dieses Zeitraums Inhalte hinzugefügt werden, kann die P-Datei als neuheitsschädlich angesehen werden oder als offensichtlich gelten, da die neuen Funktionen erst am 17. September eingereicht wurden.
E Besonders wichtige Dokumente, die zu „älteren Rechten“ (Kategorie X) führen können (früher eingereichte, aber später veröffentlichte Anmeldungen können in Österreich geschützt sein, was die Neuheit in Frage stellen würde) Beispiel: Der Anmelder hat am 6. Januar eine Erfindung eingereicht. Die elektronische Einreichung erfolgte am 4. Januar und war also früher. In diesem Fall kann jedoch nur die Neuheit beurteilt werden. Kreativität darf nicht berücksichtigt werden
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